Satzung SV Holm-Seppensen - SV Holm Seppensen e.V.

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Satzung SV Holm-Seppensen

Der Verein
Satzung

SPORTVEREIN HOLM-SEPPENSEN e.V.

01. März 2019
Gliederung

Allgemeine Bestimmungen

§   1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§   2 Zweck des Vereins
§   3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
§   4 Gliederung des Vereins

Mitgliedschaft

§   5 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft
§   6 Beiträge
§   7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§   8 Ende der Mitgliedschaft

Vereinsorgane

§   9 Vereinsorgane
§ 10 Mitgliederversammlung und Vorsitz
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 12 Vereinsvorstand
§ 13 Kassenprüfung

Schlussbestimmungen

§ 14 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
§ 15 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§ 16 Vermögen des Vereins
§ 17 Inkrafttreten


Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Sportverein Holm-Seppensen e.V.“ Er hat seinen Sitz in 21244 Buchholz/Holm-Seppensen. Gründungstag ist der 31.01.1949.

Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirk-licht insbesondere durch Unterhaltung eines geordneten Trainings- und Wett-kampfbetriebes.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Ver-eins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Per-son durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten kei-ne Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
„Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pau-schale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemes-sen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.“

Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.


§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Fachverbänden. Im Einklang mit deren Satzungen regelt der Verein seine Angele-genheiten selbständig.


§ 4 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die eine bestimmte Sportart betreiben. Jeder Abteilung steht eine Leiterin / ein Leiter vor, die / der alle mit dieser Sportart zusam-menhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Vereins-organe regelt. Die Abteilungen können sich weiter untergliedern.


Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft

a. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben. Voraussetzung ist, dass sie sich durch Namensunterschrift im Antragsformular ausdrücklich zur Beachtung und zum Einverständnis dieser Satzung bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Rechtswirksam wird ein solcher Vorstandsbeschluss nur nach Zahlung der festgesetzten Aufnahmegebühr und der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr. Bei Nichtzahlung gilt der Antrag als nicht gestellt.

b. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Für Ehrenmitglieder gelten die Rechte und Pflichten unverändert sie sind je-doch von der Beitragsleistung befreit. Ehrenmitglieder können auch na-türliche Personen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind.

§ 6 Beiträge

„Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und ihre Fäl-ligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.“


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Vereinssatzung und die Satzungen der in § 4 ernannten Organisation geregelt.
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzuneh-men. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

- nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln und das Vereinseigen-tum pfleglich und schonend zu behandeln,

- die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge halb-jährlich zu entrichten und

- sich an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu halten.

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste der Mitglieder, die diese

- bei Ausübung des Sports oder

- bei der Benutzung oder bei Gelegenheit der Nutzung von Anlagen, Einrich-tungen und Geräten des Vereins oder

- bei Vereinsveranstaltungen erleiden,

soweit diese Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine monatliche Kündigungsfrist zum 30.06 oder 31.12. des laufenden Jahres einzuhalten. Die Spielerfreigabe nach den Satzungsverfügungen der Sportverbän-de wird hiervon nicht berührt. Die Fristen sind jedoch einzuhalten.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

- wenn es dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbe-sondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz schriftlicher Mah-nung mit Nachfrist nicht nachkommt,

- wegen groben und wiederholten Verstoßes gegen die Satzung oder die In-teressen des Vereins,

- wegen groben, unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,

- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins oder

- wegen sonstiger schwerwiegender, die Vereinsdisziplin berührender Grün-de.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung in der Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Aus-schließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Recht-fertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehr-heit den Beschluss bestätigen oder zur nochmaligen Verhandlung an den Vorstand zurückweisen.

Der Vorstand entscheidet endgültig.

Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Mit Beendi-gung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis; et-waige rückständige Beitragsforderungen seitens des Vereins bleiben hiervor unbe-rührt.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.




Vereinsorgane

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung und

- der Vorstand.


§ 10 Mitgliederversammlung und Vorsitz

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind verbindlich und dienen als Rechtsgrundlage der Führung und Leitung des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich stattzufinden.

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann vom Vor-stand oder auf begründeten schriftlichen Antrag von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

Die Einberufung zur den Mitgliederversammlung erfolgt durch die ersten Vorsitzen-de / den ersten Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin / dessen Stellvertreter durch Aushang in den Vereinsschaukästen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zu-sätzlich kann eine Anzeige in der lokalen Presse vom Vorstand aufgegeben wer-den. Die Einladungsfrist beträgt vierzehn Tage. Wenn es dem Vorstand erforderlich erscheint, kann auch schriftlich einberufen werden.

Anträge zur Tagesordnung sind fünf Tage vor der Mitgliederversammlung dem Ver-einsvorstand schriftlich einzureichen. Später eingehende Dringlichkeitsanträge werden der Versammlung vorgetragen. Sie entscheidet mit einer 2/3-Stimmenmehrheit, ob diese Anträge behandelt werden sollen.


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangele-genheiten zu. Ihr sind folgende Aufgaben vorbehalten:

- Wahl der Vorstandsmitglieder,

- Wahl der Kassenprüfer,

- Ernennung von Ehrenmitgliedern,

- Bestimmung der Beitragshöhe,

- Entlastung der Organe bezüglich der Abrechnungen und der Geschäfts-führung,

- Genehmigung des Haushaltsvorschlages und der Beschlussfassung über die Verwendung der voraussichtlichen Finanzmittel,

- Behandlung der Anträge zur Mitgliederversammlung,

- Satzungsänderungen und

- Beschluss zur Auflösung des Vereins.


§ 12 Vereinsvorstand

Der Vorstand besteht aus:

- der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden,
- der zweiten Vorsitzenden / dem zweiten Vorsitzenden,
- der dritten Vorsitzenden / dem dritten Vorsitzenden,
- der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister,
- der ersten Schriftführerin / dem ersten Schriftführer
- der zweiten Schriftführerin / dem zweiten Schriftführer,
- der Jugendvertreterin / dem Jugendvertreter
- der ersten Beisitzerin / dem ersten Beisitzer ohne Geschäftsbereich und
- der zweiten Beisitzerin / dem zweiten Beisitzer ohne Geschäftsbereich.

Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:
- die erste Vorsitzende / der erste Vorsitzende,
- die zweite Vorsitzende / der zweite Vorsitzende und
- die Schatzmeisterin / der Schatzmeister.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesord-nung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Führung der laufenden Geschäfte und
- Erstellung der Jahres- und Kassenberichte.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der drei Vorstands-mitglieder i. S. des § 26 BGB gemeinsam vertreten.

Der Vorstand kann ein anderes seiner Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäf-ten und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein schriftlich bevollmächtigen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Die Wiederwahl eines Vorstandmitgliedes oder des gesamten Vorstandes ist unbe-grenzt zulässig.


§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt – jeweils versetzt – jährlich einen Kassenprüfer für zwei Jahre.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm einge-setzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechne-risch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kas-senprüferinnen / Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbe-richt und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Ent-lastung der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmit-glieder.


Schlussbestimmungen

§ 14 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§ 8 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schrift-lich niederzulegen und von der / dem Vorsitzenden bzw. der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin / dem Schriftführer oder von einer / einem in der Versammlung gewählten Protokollführerin / Protokollführer zu unter-schreiben.


§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins  

Satzungsänderungen, können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit den Stimmen von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder und einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die in § 11 ge-nannten Vorstandsmitglieder i. S. des § 26 BGB gemeinsam vertreterberechtigte Li-quidatorinnen / Liquidatoren der Vereinsauflösung.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Niedersachsen e. V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Im Falle einer Vereinsauflösung ist der Vorstand verpflichtet, dem Vereinsregister des Amtsgerichtes hierüber eine schriftliche Anzeige zu erstatten. Hierzu sind das Protokoll und die ordentliche Abrechnung sowie die satzungsbeschlossene Verwer-tung des Vereinsvermögens schriftlich einzureichen.


§ 16 Vermögen des Vereins

Barvermögen der Vereinskasse und Bankguthaben sowie sonstige Wert- und Ver-mögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.


§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am TT.MM.JJJJ (Datum) beschlossen worden. Sie ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt. Der Vorstand ist berechtigt redaktionelle Änderungen an der Vereinssatzung vorzunehmen, soweit hierdurch nicht der ursprüngliche Sinn der Satzungsnorm verändert wird.


Holm-Seppensen, 01.März 2019

Sportverein Holm-Seppensen e.V.
Van der Smissenweg 3 a, 21244 Buchholz
info@sv-holm-seppensen.de
04187 - 609716
Sportverein Holm-Seppensen e.V.
Hindenburgweg 9
21244 Buchholz
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